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Baukonzession

Anträge um Baukonzession -

 NEUIGKEIT: Beschluss der Landesregierung Nr. 362 vom 04.03.2013 Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Landesregierung Nr. 362 vom 04.03.2013, Art. 5.4 betreffend die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, müssen die Anträge um Baukonzession für neue Gebäude sowie für größere Renovierung bestehender Gebäude mit einer Eigenerklärung zur Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes versehen werden. Baukonzession - Worum handelt es sich? Mit der Baukonzession wird der Antragsteller bzw. die Antragstellerin vom Bürgermeister ermächtigt, ein Bauvorhaben (Neubau, Sanierung, Erweiterung oder Abbruch zu verwirklichen bzw. die Zweckbestimmung eines Grundstückes oder eines bestehenden Gebäudes zu verändern. Termine und Fristen Baubeginn: Mit den Bauarbeiten muss innerhalb eines Jahres ab Ausstellung der Baukonzession begonnen werden. Andernfalls muss ein neuer Antrag auf Ausstellung einer Baukonzession vorgelegt werden. Bauende: Die Bauarbeiten müssen innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn fertig gestellt werden. Vor Beginn der Bauarbeiten muss der Inhaber der Baukonzession das Amt für Bauüberwachung über das voraussichtliche Datum für den Beginn der Arbeiten informieren und den Namen des Bauleiters und des Bauunternehmens mitteilen. An der Baustelle muss ein Schild mit den Informationen und Daten ausgehängt werden, die laut Gemeindebauordnung vorgeschrieben sind. 

Zu beachten! Die Baukonzession und die dazugehörigen Anlagen (Projekt) müssen vom Antragsteller und von einem ermächtigten Techniker (Architekt, Ingenieur, Geometer, Perito oder Agronom) unterzeichnet sein.

Zuständig

Formulare