Sie befinden sich hier:

Trauungen


Die Ehe kann von allen Personen geschlossen werden, welche die Voraussetzungen laut Art. 84 – Art. 89 des BGB erfüllen. Grundsätzlich muß es sich dabei um volljährige, geschäftsfähige, nicht verwandte oder verschwägerte Personen freien Standes handeln.
 
Minderjährige Personen zwischen 16 und 18 Jahren können nur mit einer entsprechenden Ermächtigung des Jugendgerichtes heiraten. Kinder unter 16 Jahren dürfen nicht heiraten.
 
Bei der Eheschließung mit einem Ausländer muß zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden, welches von den Behörden des jeweiligen Landes ausgestellt ist und bezeugt, daß einer Eheschließung nichts entgegensteht.
 
Die Ehe kann vor dem Standesbeamten oder vor dem Pfarrer geschlossen werden. Sowohl der zivilen als auch der kirchlichen Trauung muß das Eheaufgebot vorangehen. Mit dem Eheaufgebot erklären die Brautleute ihre Absicht, innerhalb von 180 Tagen eine rechtsgültige Ehe einzugehen.
 
Zum Zweck des Eheaufgebotes wird von den Brautleuten bzw. von einem der Brautleute in der Wohnsitzgemeinde, wo die Trauung stattfinden soll, eine entsprechende Selbsterklärung über die Personaldaten der Ehepartner abgegeben. Alle für das Aufgebot erforderlichen Dokumente werden dann von Amts wegen angefordert. Bei einer kirchlichen Trauung muß zusätzlich das Ansuchen um Eheaufgebot des Pfarrers vorgelegt werden.
 
Nach Einholen der Dokumente werden die Brautleute zur Unterzeichnung des Antrages auf Eheaufgebot eingeladen. Das Aufgebot wird für mindestens 8 Tage in den Wohnsitzgemeinden der Brautleute angeschlagen. Während dieser Zeit und drei Tage danach kann jeder Interessierte Einspruch gegen das Eheversprechen erheben. Werden keine Einsprüche erhoben, erläßt der Standesbeamte die Bescheinigung über das erfolgte Eheaufgebot und es darf am 4. Tag nach der Veröffentlichungsfrist geheiratet werden.
 
Die zivile Trauung erfolgt im Beisein von zwei volljährigen Zeugen vor dem Standesbeamten der Gemeinde, in der das Aufgebot bestellt wurde. Bei der Trauung können auch die Anerkennung von unehelichen Kindern vorgenommen und güterrechtliche Vereinbarungen getroffen werden.
 
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden gilt zwischen den Ehepartnern die Gütergemeinschaft, das heißt sämtliche nach der Eheschließung erworbenen Güter werden gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute. Die Gütertrennung kann bei der Eheschließung durch eine entsprechende Erklärung vor dem Standesbeamten oder vor dem Pfarrer vereinbart werden.

Zuständig