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Staatsbürgerschaft

Der Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft ist durch das Gesetz Nr. 91 vom 05.02.1992 geregelt.

Ehe mit ital. Staatsbürger (Art. 5)
Ein ausländischer oder staatenloser Ehepartner eines ital. Staatsbürgers, falls dieser den Wohnsitz in Italien hat, kann nach 6 Monaten ab Trauungsdatum (bei Wohnsitz im Ausland, Antrag an das zuständige Konsulat nach 3 Ehejahren) übers Regierungskommissariat der Provinz Bozen beim Innenministerium Rom um die italienische Staatsbürgerschaft ansuchen.

Die ital. Staatsbürgerschaft wird mit Dekret des Innenministeriums verliehen, es muss vom Antragsteller im Standesamt der Wohnsitzgemeinde bzw. beim zuständigen Ital. Konsulat der Schwur abgelegt werden; am darauf folgenden Tag wird Staatsbürgerschaft rechtskräftig.

Einbürgerung (Art. 9)
Ein Ausländer, der ununterbrochen für mindestens 10 Jahren den Wohnsitz in Italien hat, kann die ital. Staatsbürgerschaft beantragen.
Ein Ausländer, dessen Vater oder Mutter oder einer der Großeltern ital. Staatsbürger durch Geburt war, oder ein Ausländer, der in Italien geboren ist, kann nach 3 Jahren legalen Wohnsitzes in Italien die ital. Staatsbürgerschaft beantragen.

Ausländische EU-Bürger können nach wenigstens 4 Jahren legalen Wohnsitzes die ital. Staatsbürgerschaft beantragen

Weitere Infos auf www.gvcc.net

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