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Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung

Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit bzw. -angliederung (Art. 20-ter, Abs. 5 des D.P.R. vom 26.7.1976, Nr. 752 in geltender Fassung)

1. Abgabeberechtigung und zuständige Behörden

Zur Abgabe der Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit bzw. -angliederung berechtigt sind die italienischen Staatsbürger sowie die Staatsbürger der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
für die Nutzung der von der Sprachgruppenzu-gehörigkeit bzw. -angliederung abhängenden Vorteile, kann man diese jederzeit abgeben.
Für die Abgabe der Erklärung kann man sich an das Landesgericht in Bozen, Gerichtsplatz 1, wenden.

2. Wirksamkeit und Gültigkeit

Die innerhalb eines Jahres ab Datum der Einladung seitens der Gemeinde abgegebene Erklärung ist sofort wirksam, die nach Ablauf der Jahresfrist abgegebene Erklärung ist hingegen erst nach Ablauf von 18 Monaten ab Abgabedatum wirksam.
Die abgegebene Erklärung hat in jedem Fall eine unbefristete Gültigkeit.

3. Aufbewahrung und Bescheinigung

Das Landesgericht nimmt die Aufbewahrungs- und Bescheinigungspflicht wahr und dort kann man die Erteilung der Bescheinigungen beantragen. Die erklärende Person kann persönlich oder über eine bevollmächtigte Person den ausgefüllten und unterzeichneten Bescheinigungsantrag vorlegen und die Bescheinigung entgegennehmen. Die Bescheinigung wird der bevollmächtigten Person in einem geschlossenen Umschlag übergeben.

4. Änderungserklärung

Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abgabedatum kann man die Erklärung ändern. Die Änderungserklärung erlangt allerdings erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Abgabedatum Wirksamkeit. Die alte Erklärung wird hingegen für höchstens 30 Monate aufbewahrt.

5. Widerruf

Die Erklärung kann man jederzeit widerrufen. In diesem Fall wird der interessierten Person der gelbe Umschlag mit der Sprachgruppen-zugehörigkeits- bzw. Sprachgruppenan-gliederungserklärung ausgehändigt. Eine eventuelle neue Erklärung kann erst nach drei Jahren ab Aushändigung der widerrufenen abgeben. Die neue Erklärung wird jedenfalls erst nach zwei Jahren ab Abgabedatum wirksam.

Landesgericht Bozen
Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit
Öffnungszeiten: von Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Tel: 0471 226312

Info im Südtiroler Bürgernetz

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