Die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund ist für die dauernde und die zeitweilige Besetzung aller öffentlichen Flächen geschuldet, die zum Domänengut oder zum unverfügbaren Vermögen der Gemeinde gehören, sowie für die Besetzung von Privatgründen mit öffentlichem Durchgangsrecht.
Verordnung zur Regelung der Besetzung von öffentlichem Grund und für die Anwendung der entsprechenden Gebühr (0.59 MB)
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