Die Geburtenmeldung kann erfolgen:
- innerhalb von 3 Tagen bei der Sanitätsdirektion des Krankenhauses oder der Klinik, in der das Kind geboren wurde
- innerhalb von 10 Tagen beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde der Eltern des Kindes
- innerhalb von 10 Tagen beim Standesamt der Gemeinde, in der das Kind geboren wurde.
Haben die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Gemeinden, so erfolgt die Meldung der Geburt in der Wohnsitzgemeinde der Mutter. Die Meldung kann in der Wohnsitzgemeinde des Vaters erfolgen, wenn zwischen den Eltern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, welche dem Standesbeamten mitzuteilen ist. Das Kind wird aber auch in diesem Fall in das Meldeamtsregister der Wohnsitzgemeinde der Mutter eingetragen.
Die Geburtenmeldung muß innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erfolgen. Wird eine Geburt nach den vorgeschriebenen 10 Tagen gemeldet, leitet der Standesbeamte den Geburtsakt an die Staatsanwaltschaft weiter.
Bei der Geburtenmeldung muß eine Bestätigung über die Geburt vorgelegt werden, welche von einem Arzt oder einer Hebamme unterzeichnet sein muß.
Bei verheirateten Eltern kann die Geburt von Mutter oder Vater angemeldet werden. Unverheiratete Eltern müssen gemeinsam erscheinen, wenn das Kind von Mutter und Vater anerkannt werden soll.
Ein uneheliches Kind kann aber auch nur von der Mutter oder nur vom Vater anerkannt werden. Die Anerkennung ist unwiderruflich und kann zu jeder Zeit vorgenommen werden. Die spätere Anerkennung durch den zweiten Elternteil erfordert die unabdingbare Einwilligung des anderen Elternteiles. Wenn das Kind das 16. Lebensjahr bereits überschritten hat, ist auch die persönliche Einwilligung des Kindes notwendig.
Es ist nicht mehr notwendig, daß die Eltern die Steuernummer des Neugeborenen beim Bezirkssteueramt beantragen. Aufgrund des Datenaustausches mit dem Finanzministerium, wird dem Neugeborenen der Steuerausweis direkt an den Wohnsitz zugestellt.
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