Eine Verlegung des Wohnsitzes liegt vor, wenn eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort in einer anderen Gemeinde festlegt. Keine Änderung des Wohnsitzes bewirken die zeitweilige Abwesenheit bzw. Anwesenheit aus Arbeits- oder Studiengründen, Urlaubsaufenthalte, Kuraufenthalte unter 2 Jahren und die Ableistung des Militärdienstes.
Wer seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, muß innerhalb von 20 Tagen im Meldeamt der neuen Wohnsitzgemeinde eine entsprechende Erklärung abgeben. Bei der Verlegung des Wohnsitzes einer ganzen Familie genügt es, wenn das Familienoberhaupt oder ein volljähriges Familienmitglied die entsprechende Erklärung abgibt. Für die Verlegung des Wohnsitzes eines Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern oder des Vormundes notwendig.
Die Abwicklung der Wohnsitzverlegung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen, weil die notwendigen Überprüfungen durchgeführt werden müssen und der Antrag an die Herkunftsgemeinde weitergeleitet wird, welche ihrerseits die Streichung aus dem Register der ansässigen Bevölkerung veranlaßt. Die Eintragung in der neuen Gemeinde erfolgt dann innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt der bestätigten Streichung, wobei das Datum der Eintragung jenem des Ansuchens um Wohnsitzverlegung entspricht.
Bei Vorlage von Führerschein und Kraftfahrzeugschein leitet das Meldeamt gleichzeitig mit der Wohnsitzänderung auch die Änderungen im Führerschein und im Kraftfahrzeugschein in die Wege und stellt dem Antragsteller eine provisorische Bestätigung aus, welche den genannten Papieren beizulegen ist. Innerhalb von 180 Tagen erhält der Interessierte dann von der Motorisierung eine Etikette zugesandt, die er in die genannten Papiere einklebt.
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