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Gemeindeaufenthaltsabgabe („Ortstaxe“ L.G. 16.05.2012, Nr. 9)

Die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch „Ortstaxe“ genannt), die mit Landesgesetz 16.05.2012, Nr. 9 um die Finanzierungsgrundlage der Tourismusförderung zu sichern und zu stärken eingeführt wurde, ist ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.

Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Die von den Abgabepflichtigen geschuldeten Beträge werden ohne Auf- und Abrundung auf den Euro eingehoben.

Ab 01.01.2024 ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe pro Person und Übernachtung ist in folgender Höhe festgelegt worden (Gemeinderatbeschluss Nr. 31 vom 30.11.2023):

  • 3,80 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
  • 3,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,
  • 2,30 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Ab 01.01.2018 ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe pro Person und Übernachtung ist in folgender Höhe festgelegt worden (Gemeinderatbeschluss Nr. 13 vom 27.06.2016):

  • 2,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
  • 1,90 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,
  • 1,40 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Von der Abgabe befreit sind:

  • Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist,
  • Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten,
  • Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen,
  • die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten

Inhaber der Abgabe ist die Gemeinde, in welcher der Beherbergungsbetrieb liegt. Damit sind folgende gemeint:

  • gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences (Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58),
  • nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Jugendferienheime und -herbergen (Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58), 
  • Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und nicht gewerbliche Vermietung von Zimmern und Wohnungen, welche im Artikel 1 Absatz 1/bis desselben Landesgesetzes geregelt sind, und
  • Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7

Die Beherbergungsbetriebe sind Steuersubstitute mit Rückgriffsrecht gegenüber den Abgabeschuldnern (übernachtende Personen). Sie sind somit verpflichtet,

  • die Abgabe von den Abgabeschuldnern einzuheben,
  • der Gemeinde innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats die Zahl der Übernachtungen und die Befreiungsfälle des abgelaufenen Monats im Programm TIC-Web mitzuteilen. Die Mitteilung ist auch zu machen, wenn keine Nächtigungen waren. Der Zugang zum TIC-Web Programm ist kostenlos und der Zugangskode kann beim örtlichen Tourismusverein Corvara-Colfosco beantragt werden.
  • innerhalb des 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats müssen die Einnahmen der Gemeindeaufenthaltsabgabe auf dem Bankkonto der Gemeinde, IBAN IT 06 V 08010 58340 000300220604, überwiesen werden.  Sofern die Einzahlungsfrist auf einen Feiertag fällt, wird sie automatisch auf den ersten darauffolgenden Arbeitstag verlängert.

 

Wir erinnern daran, dass verspätete Überweisungen gemäß Art. 2, Absatz 3 des LG Nr. 9/2012 strafbar sind auch wenn der geschuldete Betrag zur Gänze eingezahlt wurde.

Sofern ein Steuersubstitut auf dem Gemeindegebiet mehrere Beherbergungsbetriebe oder mehrere Häuser verwaltet, muss er die Mitteilungen und die Überweisungen für jeden Betrieb getrennt vornehmen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Steueramt gerne zur Verfügung.

 

DOKUMENTE:

Datei herunterladen: PDFVerordnung über die Einführung und Anwendung der Gemeindeaufenthaltsabgabe

Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe (D.L.H. 01.02.2013, Nr. 4)

Zuständig